

I. Allgemeines
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von proviel erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
Diese sind Bestandteil aller Verträge, die proviel mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn proviel ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Selbst wenn proviel auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingung des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von proviel nicht anerkannt, sofern proviel diesen nicht ausdrücklich zustimmt.
3. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen behält sich proviel Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Auftraggeber hat auf Verlangen von proviel diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote von proviel sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Bestellungen oder Aufträge kann proviel innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax.
3. Angaben von proviel zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellung des- selben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kenn-zeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwerte Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
III. Preise und Zahlungen
1. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und zuzüglich Verpackung, Transport und Entladung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
Treffen bei Lohnarbeiten Angaben des Auftraggebers, die als Grundlage unserer Preiskalkulation dienen, nicht zu, und führt dies bei der Auftragsdurchführung zu einem Mehraufwand, behält sich proviel eine Nachberechnung vor.
2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei proviel. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festge-stellt sind.
3. Proviel ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt wird, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von proviel durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
IV. Lieferzeit
1. Lieferfristen beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware oder Leistung ab Werk. Sie gelten nur annähernd, es sei denn, proviel hat sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat.
Anderenfalls verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstiger Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Proviel wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3. Gerät proviel mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von proviel auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer VIII dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an einen Spediteur, einen Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebsgeländes, geht die Gefahr auch bei Lieferung frei Bestimmungsort auf den Auftraggeber über. Versandweg und Versandmittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Wahl von proviel überlassen. Versandfertige Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, ist proviel berechtigt, die Lieferung sofort zu berechnen.
2. Über- bzw. Unterlieferungen gelten bis 10% -Abweichungen als Vertragserfüllung.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die von proviel ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Teile (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber im Eigentum von proviel.
Das vorbehaltene Eigentum gilt als Sicherheit für Saldoforderungen, selbst wenn der Saldo vorübergehend ausgeglichen gewesen sein sollte.
Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Daraus entstehende Ansprüche tritt der Auftraggeber zur Sicherung des Vorbehaltes an proviel ab.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Dritten keine Abtretungsverbote zu vereinbaren. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, proviel Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Pfändungen hat der Auftraggeber proviel unverzüglich so zu informieren, dass proviel ihre Eigentumsrechte wahrnehmen kann. Die anfallenden Interventionskosten trägt der Auftraggeber.
VII. Gewährleistung, Sachmängel
1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an dem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der proviel nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Auf Verlangen von proviel ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an proviel zurückzusenden.
Bei berechtigter Mängelrüge vergütet proviel die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
2. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist proviel nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
3. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über das Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu, wenn ein nur unerheblicher Mangel vorliegt.
4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von proviel, kann der Auftraggeber unter der in Ziffer VIII bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von proviel den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Keine Gewähr wird insbesondere in Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel übernommen.
6. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
VIII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung von proviel auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VIII eingeschränkt.
2. Proviel haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit proviel gemäß VIII Ziffer 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die proviel bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die proviel bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der proviel für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von € 5 Millionen je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertretern, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von proviel.
6. Soweit proviel technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkung dieser Ziffer VIII gilt nicht für die Haftung von proviel wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers - aus welchem Rechtsgrund auch immer - verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang.
Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII Ziffer 7. gelten die gesetzlichen Fristen.
X. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen proviel und dem Auftraggeber ist nach Wahl von proviel der Geschäftssitz von proviel oder der Sitz des Auftraggebers.
Für Klagen gegen proviel ist der Sitz von proviel ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über dem internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
§ 139 BGB gilt als ausgeschlossen.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von proviel Erfüllungsort.
Stand: Oktober 2011
proviel GmbH HRB 8475 Amtsgericht Wuppertal
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